Patienteninformationen


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Unter dieser Rubrik finden Sie Informationen zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherungen. Darüberhinaus möchte ich Sie über die Beantragung von ambulanter Psychotherapie für gesetzlich und privat versicherte Patienten informieren. Ich behandle gesetzlich und privat versicherte Patient*Innen sowie Patient*Innen der Unfallkassen.

 

Telefonsprechstunde

Sie erreichen mich telefonisch jeweils dienstags, von 7.00 bis 8.00 Uhr, unter der Telefonnummer 040 – 63647786.

 

Psychotherapeutische Sprechstunde

Seit dem 01.04.2018 ist die psychotherapeutische Sprechstunde grundsätzlich die Voraussetzung dafür, dass eine Patientin überhaupt psychotherapeutisch behandelt werden kann. Eine Patientin muss mindestens 50 Minuten in einer Sprechstunde gewesen sein, bevor ihr weitere psychotherapeutische Leistungen angeboten werden können. Ohne durchgeführte Sprechstunde kann ihr keine Akutbehandlung, keine Probatorik und auch keine Kurz- und Langzeittherapie (Richtlinientherapie) angeboten werden.


Eine Ausnahme sind Patientinnen, die zuvor in einem psychiatrischen oder psycho-somatischen Krankenhaus oder einer Rehabilitationsklinik behandelt wurden und bei denen dort die Indikation für eine psychotherapeutische Weiterbehandlung gestellt wurde.
Erwachsene können in der Sprechstunde bis zu 6 x 25-minütige Termine erhalten.

 

Psychotherapeutische Akutbehandlung

Die Akutbehandlung kann kurzfristig nach der Sprechstunde begonnen werden. Es können bis zu 24 Gesprächseinheiten à 25 Minuten durchgeführt werden. Die Akutbehandlung ist eine Soforthilfe bei akuten psychischen Krisen- und Ausnahmezuständen.

Auch vor der Akutbehandlung muss eine somatische Abklärung erfolgen. Um Wartezeiten zu vermeiden, empfiehlt es sich daher, den erforderlichen Konsiliarbericht bereits nach dem ersten Gespräch in einer Sprechstunde einzuholen, wenn eine weitere psychotherapeutische Behandlung indiziert ist.

 

Probatorik

Die Probatorik leitet wie bisher die Richtlinientherapie ein. Über die Sprechstunde hinaus kann eine weitere und vertiefte diagnostische Abklärung des Krankheitsbildes erfolgen, die Indikationsstellung präzisiert und die Eignung einer Patientin für ein bestimmtes Psychotherapieverfahren geprüft werden. Die Anzahl der probatorischen Sitzungen hat sich vor einiger Zeit geändert. Vor Beginn der Richtlinientherapie sind mindestens zwei und maximal vier probatorische Sitzungen à 50 Minuten (früher 5) durchzuführen. Das gilt auch für den Fall, dass sich an die Akutbehandlung eine Kurz- oder Langzeittherapie anschließt.

 

Kurzzeit-Psychotherapie

Nach der geänderten Psychotherapie-Richtlinie wird die Kurzzeittherapie zukünftig in zwei Abschnitte unterteilt. Jeder Abschnitt umfasst bis zu zwölf Stunden (á 50 Minuten).

 

Langzeit-Psychotherapie

Eine Langzeittherapie kann entweder direkt nach der Probatorik oder nach einer Kurzzeittherapie erfolgen. Die Langzeittherapie beträgt bis zu 60 Behandlungseinheiten á 50 Minuten.


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Ihr Antrag auf Psychotherapie: Gesetzlich versicherte Patienten

Nach der Psychotherapeutischen Sprechstunde (ab dem 01.04.2018 für alle Patienten verpflichtend) kann eine Akutbehandlung oder eine Psychotherapie anschließen. Die Akutbehandlung dient der Vermeidung von Chronifizierungen und/oder der Krisenbehandlung und umfasst max. 12 Sitzungen im Jahr. Die umfassende und längerfristige Behandlung einer psychischen Erkrankung erfolgt mittels einer Psychotherapie. Diese beginnt mit mind. zwei probatorischen Sitzungen, in denen abgeklärt wird, ob die beabsichtigte Psychotherapie bei der psychischen Störung erfolgversprechend und die Beziehung zwischen Patient und Therapeut tragfähig ist.

Anschließend wird ein Antrag auf Kostenübernahme bei der Krankenkasse gestellt. Über die einzuhaltenden Formalien klärt Sie der Psychotherapeut auf. Dem Antrag ist eine Bestätigung eines somatischen Arztes beizufügen (sog. „Konsiliarbericht“), dass aus körperlichen Gründen eine Psychotherapie nicht kontraindiziert ist.
Eine Psychotherapie kann als Kurzzeittherapie (12 Stunden + 12 Stunden) oder als Langzeittherapie beantragt und durchgeführt werden. Die Entscheidung über die Kostenübernahme der Langzeittherapie erfolgt  auf der Grundlage der Stellungnahme eines Gutachters anhand eines anonymisierten schriftlichen Berichts des behandelnden Psychotherapeuten.

 

Ihr Antrag auf Psychotherapie: Privatpatienten

Psychotherapie ist in der Regel eine Leistung der Privaten Krankenversicherungen. Eine Psychotherapie ist allerdings bei vielen Krankenversicherungen genehmigungspflichtig. Deshalb sollten Sie bereits vor dem Erstgespräch Kontakt zu Ihrer Krankenkasse aufnehmen und klären, ob eine psychotherapeutische Leistung im Leistungskatalog Ihrer Krankenkasse enthalten ist. Erkundigen Sie sich ebenfalls, welche Formblätter Sie für die Beantragung benötigen. Wir füllen diese zu Therapiebeginn mit Ihnen gemeinsam aus.

Je nach Therapieverfahren, und je nach den individuellen Vertragsmodalitäten des Versicherten mit seiner Krankenversicherung, bewilligt die Krankenversicherung sehr unterschiedliche Stundenkontingente.

 

Ihr Antrag auf Psychotherapie: Beihilfe

Sind Sie beihilfeberechtigt, dürfen Sie, zunächst ohne weitere formelle Beantragung, 5 probatorische Sitzungen wahrnehmen, um therapeutische Passung und Behandlungs-Indikation zu klären. Danach muss der Therapeut einen Antrag auf Psychotherapie stellen. Entsprechende Antrags-Formulare bekommen Sie bei Ihrer Beihilfestelle. Um unnötige Wartezeiten zu vermeiden, empfiehlt es sich, diese Formblätter frühzeitig nachzufragen.

 

Ihr Antrag auf Psychotherapie: Unfallkassen und BG

Sofern die Unfallkasse Ihr Kostenträger ist, teilen Sie mir im Erstkontakt bitte die zuständige Unfallkasse und die Fallnummer mit, die ihrem Fall zugeordnet wurde. Auf Basis dieser Informationen kann die weitere Beantragungen eines Stundenkontigents seitens des Psychotherapeuten erfolgen. Hierfür werden Anträge und Berichte an die Sacharbeiter der Unfallkasse erforderlich sein, für die Sie eine Schweigepflichtsentbindung erteilen müssten.

Quellen

http://www.martinkrause.net/resources/Patienteninfo_Psychotherapie_PKV_und_Beihilfe-V.1.1..pdf

http://www.bptk.de/fileadmin/user_upload/News/BPtK/2017/20170224/bptk_praxis-info_psychotherapie-richtlinie_web_final.pdf

https://www.deutschepsychotherapeutenvereinigung.de/patienten/allgemeine-informationen/

http://www.bptk.de/fileadmin/user_upload/News/BPtK/2017/20170224/bptk_praxis-info_psychotherapie-richtlinie_web_final.pdf

 

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